Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
E. 3 a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vor- schrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Eine Einstellung darf danach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen (BGE 143 IV 241, Regeste und E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in Fällen, die nicht mit Strafbefehl erledigt werden können, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich diese beiden Möglichkeiten indessen in etwa die Waage, so drängt sich in der Regel besonders bei schweren Delikten eine An- klageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und 138 IV 186, E. 4.1; vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 15). Der Grundsatz, dass im
Kantonsgericht Schwyz 7 Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1).
b) Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Für die weitergehenden Ausführungen zu Art. 312 StGB wird auf die E. 7 der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 45 Abs. 5 JG). Laut Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich einer einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Diese Bestimmung erfasst alle Körperverletzungen, die nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 3, m.w.H.). Eine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit ent- zieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperli- chen Bewegungsfreiheit. Sie ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Um- stände, wie die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB oder Einwilligungen, fehlen. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfrei- heit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfs- mitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befin- det, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10, E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022, E. 1.3).
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E. 4 a) Der Privatkläger wiederholt in der Beschwerdeschrift zunächst den von ihm mit Strafanzeige vom 27. Juli 2023 angezeigten Sachverhalt (vgl. vor- stehend E. 2a) und moniert, es sei entgegen der Begründung der angefochte- nen Verfügung nicht zutreffend, dass die Aussagen der beiden Polizisten weitestgehend deckungsgleich seien (KG-act. 1, N 3 und 6). Es bestünden we- sentliche Widersprüche, die zum einen darin lägen, dass laut dem Beschuldig- ten der Privatkläger ihm während der Fahrt eine „Kopfnuss“ habe geben wollen und daraufhin entschieden worden sei, den Privatkläger ins Gefängnis zu brin- gen. Demgegenüber habe die Kollegin des Beschuldigten erklärt, dies hätten sie schon vor dem Losfahren beschlossen. Zum anderen habe der Beschuldigte ausgesagt, der Privatkläger habe ihn bedroht, indem dieser Anstalten gemacht habe, ihm eine Kopfnuss zu geben. Dahingegen habe die Kollegin erklärt, der Privatkläger habe den Beschuldigten nicht bedroht, sondern nur beleidigt, und sie habe keinen „Kopfnussversuch“ gesehen (KG-act. 1, N 6). aa) Der Privatkläger lässt mit diesen Vorbringen unberücksichtigt, dass die beiden befragten Polizisten in den wesentlichen Punkten übereinstimmend schilderten, sie hätten zur Asylunterkunft H.________ ausrücken müssen, weil es dort ein Problem mit einem Bewohner, dem Privatkläger, gegeben habe (U-act. 10.1.001, Zeilen 57–62; U-act. 10.1.002, Zeilen 58–63). Der Privatklä- ger sei alkoholisiert gewesen und laut geworden, habe sich aber für den Trans- port in die Notschlafstelle I.________ in Handschellen legen lassen (U-act. 10.1.001, Zeilen 76–90; U-act. 10.1.002, Zeilen 69–80). Er sei in das Polizeifahrzeug eingestiegen und sei ausfällig geworden (U-act. 10.1.001, Zeilen 91–94; U-act. 10.1.002, Zeilen 81–83). F.________ sei gefahren und der Beschuldigte sei mit dem Privatkläger hinten gesessen (U-act. 10.1.001, Zeilen 95 f.; U-act. 10.1.002, Zeilen 84 f.). Nach der Schilderung von F.________ habe der Privatkläger auf dem ganzen Weg herumgeschrien sowie den Beschuldigten, dessen Familie und sie beleidigt. Sie habe immer wieder in den Rückspiegel geschaut und den Privatkläger „herumhampeln“ gesehen. Der
Kantonsgericht Schwyz 9 Beschuldigte habe den Privatkläger dann gegen die Scheibe gedrückt (U-act. 10.1.002, Zeilen 85–88, 138–140). Damit in den Grundzügen überein- stimmend berichtete der Beschuldigte, der angegurtete Privatkläger habe in seine Richtung kommen wollen, woraufhin er ihn an der Schulter auf seinen Platz zurückgestossen habe, wo dieser eine Zeit lang sitzen geblieben sei, bis dieser ihm eine Kopfnuss habe geben wollen, indem er plötzlich eine Kopfbe- wegung in seine Richtung gemacht habe. Das Ganze sei von verbalen Attacken begleitet worden (U-act. 10.1.001, Zeilen 92–105). Aufgrund dieser Situation und um den nötigen Abstand zu gewinnen, habe er mit seiner linken Hand den Kopf des Privatklägers gehalten und an die andere Fahrzeugseite geführt. In dieser Position seien sie bis nach Biberbrugg ins Gefängnis gefahren (U-act. 10.1.001, Zeilen 96–117). bb) Der vom Privatkläger als Widerspruch gerügte Umstand, dass F.________ keinen „Kopfnussversuch“ gesehen habe (KG-act. 1, N 6; vgl. auch U-act. 10.1.002, Zeilen 198–202), lässt sich durch ihre Position im Polizeifahrzeug auf dem Fahrersitz, von dem sie immer wieder durch den Rück- spiegel auf das Geschehen geschaut habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 85 f. und 198–202), und durch die Kürze eines solchen einmaligen Versuchs plausibel erklären. Abgesehen davon steht der vom Beschuldigten geschilderte „Kopf- nussversuch“ ohne Weiteres im Einklang mit den Angaben von F.________, wonach der Privatkläger aggressiv und unruhig gewesen sei und „herumge- hampelt“ habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 103 f., 166–173 und 198–202). Die vom Privatkläger monierte geringfügige Abweichung der Aussagen des Beschuldig- ten und von F.________ in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem die Polizisten ent- schieden hätten, den Privatkläger ins Gefängnis zu bringen, ist angesichts des- sen, dass es sich dabei lediglich um einen untergeordneten Nebenpunkt han- delt, nicht geeignet, die Übereinstimmung der Aussagen der beiden Polizisten infrage zu stellen. Diese schilderten die Situation entsprechend ihrem jeweiligen Blickwinkel als Fahrerin und Mitfahrer auf dem Rücksitz kongruent, was – ohne
Kantonsgericht Schwyz 10 eine eigentliche Beweiswürdigung vorwegzunehmen – für realitätsbasierte Aus- sagen spricht. Gestützt werden diese Aussagen darüber hinaus durch den Rapport vom 3. Juli 2023 (U-act. 8.1.007), für dessen Inhalt auf die vorstehende E. 2b verwiesen wird. In Anbetracht dieser übereinstimmenden Aussagen so- wie im Hinblick darauf, dass F.________ auf Nachfrage ebenso wie der Be- schuldigte ausdrücklich verneinte, dass der Beschuldigte den Privatkläger ge- schlagen, gewürgt oder ihm mit dem Finger in den Hals gestochen habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 203–217; U-act. 10.1.001, Zeilen 211–218), lassen sich die in der Strafanzeige gemachten Vorwürfe des Privatklägers gegen den Beschuldigten, wonach Letzterer ihn mehrfach geschlagen, gewürgt und ihm wiederholte mit dem Finger in den Hals gestochen haben soll (U-act. 8.1.001, S. 2), nicht anklagegenügend erstellen. Dasselbe gilt für die Behauptung des Privatklägers, er habe währenddessen ihn der Beschuldigte an die Fahrzeug- fensterscheibe gedrückt habe, nicht mehr atmen können (U-act. 8.1.001, S. 2), weil F.________ schilderte, als sich der Privatkläger in dieser Position befunden habe, habe er immer weiter gesprochen und geschrien (U-act. 10.1.002, Zei- len 211–217), was bei Atemnot wohl kaum möglich gewesen wäre. Zudem sagte der Beschuldigte damit kongruent aus, er habe keinen Druck auf den Hals des Privatklägers ausgeübt und dieser habe immer atmen können (U-act. 10.1.001, Zeilen 219–226). Selbst wenn der Privatkläger die aufgrund der Strafanzeige bekannten Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten in seiner beantragten Einvernahme bestätigen würde, läge aufgrund der erwähnten übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten selbst und der Auskunftsper- son F.________ sowie des Rapports vom 3. Juli 2023 in Bezug auf die erwähn- ten Vorwürfe gegen den Beschuldigten kein anklagegenügendes Beweisfunda- ment vor. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den mittlerweile in den USA wohnhaften Privatkläger (vgl. KG-act. 1, N 9) nicht rechtshilfeweise einvernahm.
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b) aa) Des Weiteren ging die Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorste- henden Erwägungen, d.h. auf die übereinstimmenden Aussagen von F.________ sowie des Beschuldigten, zutreffend davon aus, dass der Beschul- digte den Privatkläger, der weiterhin extremen Widerstand geleistet habe, ein paar Minuten gegen die Scheibe gedrückt und ihn angewiesen habe, ruhig zu sein. Obwohl der Beschuldigte bestreite, den Privatkläger gewürgt, geschlagen oder ihm mit den Fingern in den Hals gestochen zu haben, und obschon F.________ ebenfalls keine Handlungen beobachtet habe, die zu einem Schleuder- und Würgetrauma hätten führen können, schloss die Staatsanwalt- schaft nicht aus, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen des Privatklägers zumindest teilweise von diesem Polizeieinsatz stammen würden (angefochtene Verfügung, E. 9). Immerhin bestehen angesichts der Tatsache, dass sich der Privatkläger gemäss eigenen Angaben (U-act. 8.1.001, S. 2) erst zwei Tage nach dem angeblichen Vorfall, am 24. Mai 2023, in ärztliche Untersuchung be- gab (U-act. 8.1.002), aber gewisse Zweifel daran, ob die Halswirbelsäulen-Dis- torsion und das Würgetrauma vom Polizeieinsatz herrühren, zumal er bereits am 23. Mai 2023 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, er aber nicht erklärt, weshalb er sich nicht umgehend in ärztliche Behandlung begab (vgl. U-act. 8.1.001, S. 2). Abgesehen davon konnte bei der Übergabe des Privatklägers an das Gefängnispersonal gemäss Aussage des Beschuldigten bloss eine leicht blutende Kratzwunde am Schädel des Privatklägers festgestellt werden (U-act. 10.1.001, Zeilen 113–117), was sich mit der Aussage von F.________ deckt, die ausschloss, das „etwas Gröberes“ vorgelegen habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 232–244). Ebenso erwähnt der Polizeirapport vom
3. Juli 2023 nur leichte Verletzungen am Kopf des Privatklägers (U-act. 8.1.007). Soweit der Privatkläger im Übrigen behauptet, die bei ihm dia- gnostizierte Radialisparese sei durch die Handschellen verursacht worden (U-act. 8.1.001, S. 2), steht dem entgegen, dass beim Privatkläger laut Spital- bericht vom 29. Mai 2023 bei der Untersuchung vom 24. Mai 2023 noch keine Sensibilitätsstörung bestand und dass diese vielmehr im Zusammenhang mit
Kantonsgericht Schwyz 12 einem Schnitt über dem DIP-Gelenk des Kleinfingers an einem Keramikglas auftrat (U-act. 8.1.003, S. 1) bzw. dass die Beschwerden am ehesten im Rah- men der HWS-Distorsion zu deuten sind (U-act. 8.1.003, S. 2). Selbst wenn die beim Privatkläger dokumentierten Verletzungen aber durch das Handeln des Beschuldigten verursacht worden wären, woran wie dargelegt Zweifel beste- hen, müsste das renitente Verhalten des Privatklägers berücksichtigt werden, der im Polizeiauto trotz Arretierung verbal und körperlich Widerstand leistete und die Anweisungen des Beschuldigten, ruhig auf seinem Platz zu sitzen, nicht befolgte (vgl. vorstehend E. 4a.aa f.). Die Staatsanwaltschaft prüfte insofern zu Recht, ob die allfälligen Körperverletzungen des Privatklägers als im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt erscheinen und diese somit eine Verfahrenseinstel- lung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO nahelegen (vgl. angefochtene Ver- fügung, E. 9; vgl. nachstehend E. 4b.bb). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizeibe- amte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln verhältnismässig ist. Das Handeln des Polizeibeamten muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und er- forderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum ange- strebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 3.3.2; vgl. auch §§ 5 ff. Polizeigesetz [PolG; SRSZ 520.110]). Der Privatkläger stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Gericht beurteilen müsse, ob die durch den Beschuldigten angewandte Ge- walt übermässig und somit strafrechtlich relevant gewesen sei (KG-act. 1, N 7). Wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt, lassen sich die in der Strafan- zeige gemachten Vorwürfe gegen den Beschuldigten, wonach dieser den Pri- vatkläger mehrfach geschlagen, gewürgt, ihm wiederholte mit dem Finger in den Hals gestochen und ihn am Atmen gehindert haben soll (U-act. 8.1.001, S. 2), nicht anklagegenügend erstellen. Die vom Beschuldigten angewandte
Kantonsgericht Schwyz 13 Gewalt beschränkte sich insofern darauf, dass er den alkoholisierten Privatklä- ger im Polizeifahrzeug aufgrund dessen Widerstands gegen die Fahrzeugfens- terscheibe drückte (vgl. vorstehend E. 2b), was sich dieser, wie die Staatsan- waltschaft zu Recht feststellte, seinem eigenen renitenten Verhalten zuzu- schreiben hat. Gemäss § 20 Abs. 1 PolG darf die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Als Zwangsmittel im Sinne dieser Bestim- mung kann u.a. körperliche Gewalt eingesetzt werden (§ 45 Abs. 1 Polizeiver- ordnung [SRSZ 520.111]). Das beschriebene Handeln des Beschuldigten war aufgrund des aggressiven und unruhigen Verhaltens des Privatklägers sowie des vorangegangenen Kopfnussversuchs zur Beruhigung der Situation, zur Ausführung der polizeilichen Arbeit (vgl. §§ 17 ff. PolG) und zur Abwendung ei- nes Risikos für Leib und Leben des Beschuldigten sowohl geeignet als auch erforderlich. Mildere Mittel (bzw. eine mildere Gewaltanwendung als das Drü- cken an die Fensterscheibe) sind in Anbetracht dessen, dass sich der Privat- kläger aggressiv verhielt, und aufgrund der weiteren Umstände (Widerstand des Privatklägers während einer Autofahrt) nicht erkennbar. Darüber hinaus stünde einer (allfälligen) Beeinträchtigung des Rechtsguts von Leib und Leben des Privatklägers eine abzuwendende Verletzung desselben Rechtsguts in mindes- tens demselben Umfang des Beschuldigten gegenüber, womit dessen Handeln auch als verhältnismässig i.e.S. zu beurteilen ist. Für einen missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch den Beschuldigten als Polizisten bestehen so- mit keine Anhaltspunkte und eine allfällige Körperverletzung des Privatklägers wäre im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt. Die Möglichkeit einer Verurtei- lung des Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs sowie (einfacher oder ver- suchter schwerer) Körperverletzung erscheint mithin als weit weniger wahr- scheinlich als ein Freispruch und die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Hinblick auf die erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c StPO zu Recht ein.
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c) Der Privatkläger macht geltend, er habe in seiner Strafanzeige auch die Strafverfolgung wegen Freiheitsberaubung verlangt, worauf die Staatsanwalt- schaft nicht eingegangen sei (KG-act. 1, N 8). Der Strafanzeige liessen sich in Bezug auf die angezeigte Freiheitsberaubung indes keine weiteren Hinweise entnehmen, inwiefern der Privatkläger diesen Tatbestand als erfüllt erachtet ha- ben wollte (vgl. U-act. 8.1.001). Nach § 17 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei Personen etwa dann vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden (lit. a) oder wenn sie wegen ihres Zustands oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die Sicherheit und Ordnung gefährden (lit. b). Wie in E. 4a.aa f. dargelegt, schil- derten die beiden befragten Polizisten in den wesentlichen Punkten überein- stimmend, sie hätten zur Asylunterkunft H.________ ausrücken müssen, weil es dort ein Problem mit dem Privatkläger gebegeben habe, der alkoholisiert ge- wesen und laut geworden sei und der aus diesem Grund in die Notschlafstelle I.________ hätte transportiert werden sollen. Ebenso nannten die beiden Poli- zisten als Grund, weshalb der Privatkläger dann ins Gefängnis nach Biberbrugg gebracht worden sei, sein ausfälliges Verhalten bzw. die Ausnüchterung (U-act. 10.1.001, Zeilen 59–117, 208–210 und 275–284; U-act. 10.1.002, Zeilen 60–89). Das ungebührliche Verhalten des Privatklägers war aufgrund des Polizeirapports vom 3. Juli 2023, mit dem gegen den Privatkläger Anzeige wegen Störung des Polizeidienstes erstattet wurde (U-act. 8.1.007; vgl. vorste- hend E. 2b), denn auch aktenkundig. Folglich erscheinen die Voraussetzungen gemäss § 17 Abs. 1 PolG gegeben, womit der Vorwurf der Freiheitsberaubung gegen den Beschuldigten von vornherein haltlos war. Die Staatsanwaltschaft eröffnete diesbezüglich somit zu Recht kein Strafverfahren (vgl. U-act. 9.1.001) und musste sich insofern in der Einstellungsverfügung hierzu nicht äussern. Weil sich der Privatkläger zu diesem Thema vor der über volle Kognition verfü- genden Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1481/2020 vom 22. März 2021, E. 4.2 und 6B_448/2017 vom 22. Fe- bruar 2018, E. 2.2) frei äussern konnte (vgl. KG-act. 1 und KG-act. 4 ff.) und
Kantonsgericht Schwyz 15 weil eine auf diese Frage beschränkte Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, die zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde, was mit dem Interesse des Privatklägers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre, wäre eine allfällige Verletzung des recht- lichen Gehörs im Übrigen als geheilt zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_816/2023 vom 12. Januar 2024, E. 3.1). Soweit der Privatkläger in seiner Beschwerde geltend macht, die Freiheitsberaubung beziehe sich auf die mindestens 10–15 Minuten dauernde Fixierung im Fahrzeug (KG-act. 1, N 8), ist sodann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4b.bb zu verweisen, die ohne Einschränkung auch für diese Frage gelten. In Bezug auf die beanstan- dete Inhaftierung über Nacht (KG-act. 1, N 8) ist auf § 17 Abs. 3 PolG hinzuwei- sen, wonach die Person nicht länger als notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden darf und sie nach Wegfall des Grundes, spätestens nach 24 Stunden, zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft oder dem Amt für Migra- tion zuzuführen ist, welche Voraussetzung betreffend den im fraglichen Zeit- raum alkoholisierten und ausfälligen Privatkläger als erfüllt zu erachten ist und einer Anklageerhebung entgegensteht.
E. 5 Zusammengefasst ist die Beschwerde des Privatklägers abzuweisen.
a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem un- terliegenden Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) – unter Vorbehalt der Prüfung der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachstehend E. 5c ff.).
b) Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. In Beschwerdeverfahren betreffend Strafsachen beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00
Kantonsgericht Schwyz 16 (§ 13 lit. d GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Beschuldigte reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzu- setzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Einstellung beschränkte und es sich mithin nicht um eine besonders aufwendige Streitsache handelt, sowie im Hin- blick auf die fünfseitige Beschwerdeantwort (KG-act. 3), ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 800.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST).
c) Der Privatkläger beantragt für das Beschwerdeverfahren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung seiner Rechts- vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (KG-act. 1, Rechtsbegehren- Ziff. 2 und N 9). aa) Am 1. Januar 2024 traten die Änderungen der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO) u.a. betreffend den die unentgeltliche Rechtspflege re- gelnden Art. 136 StPO in Kraft. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechts- mittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die wie die vorliegend angefochtene Nichteinstellungsverfügung vom 21. Juni 2024 nach Inkrafttreten dieses Geset- zes gefällt wurden, neues Recht. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage auf Ge- such ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. c) und die Bestellung eines Rechtsbeistands,
Kantonsgericht Schwyz 17 wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers not- wendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 2 StPO). bb) Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Privatkläger, der sich in der Straf- anzeige gegen den Beschuldigten als Strafkläger konstituierte und als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO gilt (U-act. 3.1.008, E. 4), mit Wirkung ab dem
18. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der folgenden Begründung: Der Privatkläger lebe in den USA und verfüge gemäss eigenen Angaben über kein Vermögen. Seine einzigen monatlichen Einnahmen seien Sozialhilfeleistungen im Umfang von USD 934.00, mit welchem Betrag er seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten müsse. Er verfüge über keine ei- gene Wohnung und wohne aktuell bei seinem Vater. Dementsprechend beur- teilte die Staatsanwaltschaft den Privatkläger als mittellos (U-act. 3.1.008, E. 5). Im Beschwerdeverfahren macht der Privatkläger geltend, er sei mittlerweile aus der Schweiz ausgewiesen worden und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Die entsprechenden Unterlagen zu seiner finanziellen Situation befänden sich in den Akten und seine Mittellosigkeit sollte unbestritten sein, zumal ihm bereits im Untersuchungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei (KG-act. 1, N 9). Angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft den Pri- vatkläger Anfang dieses Jahres als mittellos beurteilte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse in der kurzen Zwischenzeit geändert hätten, gilt der Privatkläger mit Verweis auf die wieder- gegebene, zutreffende staatsanwaltschaftliche Begründung auch im Rechtsmit- telverfahren als mittellos. Seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist aufgrund der dokumentierten Verletzungen des Privatklägers sodann nicht als von vornherein aussichtlos zu bewerten. Weil der Privatkläger angeblich in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit betroffen ist, die Frage der Zuläs- sigkeit der Verfahrenseinstellung tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten
Kantonsgericht Schwyz 18 beinhaltet und der in den USA wohnhafte Privatkläger aufgrund seiner fehlen- den Deutsch- und Verfahrenskenntnisse nicht in der Lage scheint, sich im Be- schwerdeverfahren selbst zurechtzufinden, ist – wie bereits im Untersuchungs- verfahren (U-act. 3.1.008, E. 6) – die Notwendigkeit einer Rechtsverbeistän- dung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zu bejahen (vgl. Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 136 StPO N 10 f.). Somit ist dem Privat- kläger auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Werden die Verfahrenskosten der Privatkläger- schaft auferlegt, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ist die Be- zahlung dieser Kosten ganz oder teilweise erlassen, unter Vorbehalt einer all- fälligen Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO analog; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 138 StPO N 2b). cc) In Strafsachen beträgt das Honorar für Beschwerden vor dem Kantons- gericht Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzuset- zen ist (vgl. vorstehend E. 5b). In Berücksichtigung, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Einstellung beschränkte und es sich mithin nicht um eine besonders aufwendige Streitsache handelt, sowie im Hin- blick auf die achtseitige Beschwerde (KG-act. 1), ist die Entschädigung ermes- sensweise auf pauschal Fr. 1’000.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST);- beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Kantonsgericht Schwyz 19
- Dem Privatkläger wird im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin B.________ als seine unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Privatkläger auferlegt und einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Privatklägers (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog).
- Rechtsanwältin B.________ wird für das Beschwerdeverfahren einstwei- len aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Privatklägers (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).
- Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledi- gung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Kantonsgericht Schwyz 20 Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 27. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 23. Dezember 2024 BEK 2024 123 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
21. Juni 2024, SU 2023 6846);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 27. Juli 2023 erstattete der Privatkläger Strafanzeige gegen unbe- kannt wegen versuchter schwerer, evtl. einfacher, Körperverletzung, Amtsmiss- brauchs, Freiheitsberaubung sowie allfälliger weiterer infrage kommender De- likte im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz in der Nacht vom
22. Mai 2023. Ausserdem verlangte er die Ermittlung der Personalien der Poli- zisten „D.________“ und „F.________“ sowie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verbeiständung (U-act. 8.1.001). Am
29. November 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen D.________ als beschuldigte Person eine Strafuntersuchung betreffend Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB und Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (U-act. 9.1.001). In der Folge wurde dieser als beschuldigte Person und die Polizistin F.________ als Auskunftsperson staatsanwaltschaftlich einvernom- men (U-act. 10.1.001 f.). Sodann stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 21. Juni 2024 ein, nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse und entschädigte den Wahlvertei- diger des Beschuldigten. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerte sich der Privatkläger am 4. Juli 2024 rechtzeitig beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung resp. zur Überweisung an das Gericht an die Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz zurückzu- weisen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte die Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
Kantonsgericht Schwyz 3 des Privatklägers (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft stellte gleichentags den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).
2. a) Der Privatkläger erhob am 27. Juli 2023 Strafanzeige gegen den Be- schuldigten und führte aus, er sei Asylsuchender in der Schweiz gewesen und habe in der Nacht vom 22. Mai 2023 eine Auseinandersetzung mit einem ande- ren Bewohner der Asylunterkunft in G.________ gehabt. Dieser habe die Polizei gerufen und wahrheitswidrig angegeben, dass er, der Privatkläger, be- trunken und ausser Kontrolle gewesen sei. Als die Polizei schliesslich gekom- men sei, habe man ihn umgehend angehalten, ihm die Hände hinter dem Rücken mit Handschellen gefesselt und ihn in ein Polizeiauto gebracht. Er habe dies nicht verstanden, weil er weder aggressiv noch betrunken gewesen sei. Der Polizist „D.________“ sei mit ihm hinten gesessen und die Polizistin „F.________“ habe das Polizeifahrzeug gelenkt. Während der Fahrt habe der neben ihm sitzende Polizist ihn mehrfach geschlagen, gewürgt und ihm wieder- holt mit dem Finger in den Hals gestochen. Der Polizist habe ihm den Kopf ge- gen die Scheibe gedrückt und ihn in eine Position gebracht, in der er kaum habe atmen können. Er habe den Polizisten beschimpft, weil er sich nicht habe weh- ren können. Ausserdem habe er die Fahrerin angefleht, ihm zu helfen. Aus sei- ner Sicht sei diese aber ebenfalls verängstigt gewesen. Sie habe nicht einge- griffen, sondern zu ihm gesagt, er solle aufhören, den Polizisten zu beleidigen. In der Folge habe man ihn in ein Gefängnis in Einsiedeln gebracht, wo er die Nacht verbracht habe. Er habe mehrfach erklärt, dass er kaum atmen könne, ihm sei aber nicht geholfen worden. Am nächsten Tag habe er wieder gehen können. Zwei Tage später habe er sich in den Notfall ins Spital Schwyz begeben und es sei eine Halswirbelsäulen-Distorsion, ein Würgetrauma und später noch eine, mutmasslich durch die Handschellen verursachte, Radialisparese dia- gnostiziert worden (U-act. 8.1.001, S. 2; vgl. U-act. 8.1.002).
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b) Die Staatsanwaltschaft ermittelte als die am Einsatz beteiligten Polizis- ten den Beschuldigten und die Polizistin F.________, die sie beide einvernahm (U-act. 10.1.001 f.). Gemäss dem Rapport vom 3. Juli 2023 (U-act. 8.1.007) hatte die Polizei am 22. Mai 2023 Strafanzeige gegen den Privatkläger erstattet wegen Störung des Polizeidienstes (§ 27 StrafG), begangen dadurch, dass er sich am 22. Mai 2023 sehr laut, uneinsichtig sowie aggressiv verhalten und den Anweisungen der Polizei nicht Folge geleistet habe. Trotz festgestellten Atemalkohols habe der Privatkläger einen Atemalkoholtest verweigert. Im Patrouillenfahrzeug habe er sich extrem mühsam verhalten und habe mit der nötigen Strenge auf seinem Platz gehalten werden müssen, wobei eine leichte Verletzung am Kopf entstanden sei. Er habe den Beschuldigten ständig als „Arschloch“, „Schwuchtel“ und „Schwanzlutscher“ betitelt und diesem gedroht, ihm auf den Hinterkopf zu schlagen, weshalb der Privatkläger in Gewahrsam genommen und zwecks Ausnüchterung inhaftiert worden sei (U-act. 8.1.007, S. 2; angefochtene Verfügung, E. 4).
c) Die angefochtene Einstellungsverfügung begründete die Staatsanwalt- schaft damit, dass der Beschuldigte als Polizist Beamter im Sinne des StGB sei. Er sei im Dienst aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und einem weiteren Bewohner der Asylunterkunft aufgeboten worden und habe bei der Ausübung dieser Tätigkeit über Amtsgewalt verfügt. Sowohl der Be- schuldigte als auch die Polizistin F.________ hätten zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger alkoholisiert und aggressiv gewesen sei und dass er sich im Polizeifahrzeug energisch bewegt sowie den Beschuldigten beleidigt habe. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte den Privatkläger ein paar Minuten gegen die Scheibe gedrückt und ihn angewiesen, ruhig zu sein. Der Privatkläger habe hierbei normal atmen können und habe auch weiterhin extremen Widerstand geleistet, gesprochen sowie geschrien. Über Schmerzen habe er nie geklagt. Die Handschellen seien genügend locker arretiert worden. Der Beschuldigte be- streite, den Privatkläger gewürgt, geschlagen oder ihm mit den Fingern in den
Kantonsgericht Schwyz 5 Hals gestochen zu haben. F.________ habe ebenfalls keine Handlungen beob- achten können, die zu einem Schleuder- und Würgetrauma hätten führen kön- nen. Die Aussagen der beiden am Einsatz beteiligten Polizisten würden im We- sentlichen übereinstimmen. Dennoch sei nicht auszuschliessen, dass die ärzt- lich festgestellten Verletzungen des Privatklägers zumindest teilweise von die- sem Polizeieinsatz stammen würden (angefochtene Verfügung, E. 9). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der befragten Polizisten sowie des Polizei- rapports sei jedoch davon auszugehen, dass der Privatkläger während der Fahrt im Polizeiauto trotz Arretierung verbal und körperlich Widerstand geleistet und die Anweisungen des Beschuldigten nicht befolgt habe, auch dann nicht, als Letzterer ihn an die Fensterscheibe gedrückt habe. Der Beschuldigte habe das Verhalten des Privatklägers einschätzen und entsprechend handeln müs- sen. Die Positionierung an der Fensterscheibe sei eine Reaktion auf das Ver- halten des Privatklägers gewesen. Eine solche polizeiliche Handlung berge letztlich immer ein Verletzungsrisiko, insbesondere, wenn sich die Person zur Wehr setze, wovon vorliegend auszugehen sei. Der Privatkläger habe sich die Arretierung sowie die Positionierung an der Fensterscheibe selbst zuzuschrei- ben. Beim vorliegenden Beweisergebnis könne jedoch nicht von einer übermäs- sigen, unverhältnismässigen Strenge ausgegangen werden, weshalb kein amtsmissbräuchliches Verhalten vorliege und eine allfällige Körperverletzung im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt wäre. Zusammengefasst sei keine Ver- letzung der Amtspflicht durch den Beschuldigten auszumachen und das Straf- verfahren sei gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. e StPO einzustellen (an- gefochtene Verfügung, E. 9).
d) Der Privatkläger macht zusammengefasst geltend, entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft seien die Aussagen der beiden Polizisten nicht weitgehend deckungsgleich und es bestünden wesentliche Widersprüche (KG-act. 1, N 6). Zudem sei das Ermittlungsverfahren nicht vollständig, weil die Staatsanwaltschaft ihn nicht zum Sachverhalt befragt habe. Aus diesem Grund
Kantonsgericht Schwyz 6 sei der Sachverhalt nur unvollständig erhoben worden, weswegen eine Einstel- lung per se nicht zulässig sei. Ein Gericht müsse beurteilen, ob die durch den Beschuldigten angewandte Gewalt übermässig und somit strafrechtlich relevant gewesen sei. Die Sachlage sei nicht klar oder zweifelsfrei und deshalb eine Ein- stellung des Strafverfahrens nicht möglich (KG-act. 1, N 7). Zudem sei in der angefochtenen Verfügung nicht in genügender Weise dargelegt worden, wes- halb das Verfahren eingestellt werden solle (KG-act. 1, N 8).
3. a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vor- schrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Eine Einstellung darf danach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen (BGE 143 IV 241, Regeste und E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in Fällen, die nicht mit Strafbefehl erledigt werden können, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich diese beiden Möglichkeiten indessen in etwa die Waage, so drängt sich in der Regel besonders bei schweren Delikten eine An- klageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu ent- scheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und 138 IV 186, E. 4.1; vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 15). Der Grundsatz, dass im
Kantonsgericht Schwyz 7 Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1).
b) Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Für die weitergehenden Ausführungen zu Art. 312 StGB wird auf die E. 7 der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 45 Abs. 5 JG). Laut Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich einer einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Diese Bestimmung erfasst alle Körperverletzungen, die nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 3, m.w.H.). Eine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit ent- zieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperli- chen Bewegungsfreiheit. Sie ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Um- stände, wie die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB oder Einwilligungen, fehlen. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfrei- heit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfs- mitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befin- det, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10, E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022, E. 1.3).
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4. a) Der Privatkläger wiederholt in der Beschwerdeschrift zunächst den von ihm mit Strafanzeige vom 27. Juli 2023 angezeigten Sachverhalt (vgl. vor- stehend E. 2a) und moniert, es sei entgegen der Begründung der angefochte- nen Verfügung nicht zutreffend, dass die Aussagen der beiden Polizisten weitestgehend deckungsgleich seien (KG-act. 1, N 3 und 6). Es bestünden we- sentliche Widersprüche, die zum einen darin lägen, dass laut dem Beschuldig- ten der Privatkläger ihm während der Fahrt eine „Kopfnuss“ habe geben wollen und daraufhin entschieden worden sei, den Privatkläger ins Gefängnis zu brin- gen. Demgegenüber habe die Kollegin des Beschuldigten erklärt, dies hätten sie schon vor dem Losfahren beschlossen. Zum anderen habe der Beschuldigte ausgesagt, der Privatkläger habe ihn bedroht, indem dieser Anstalten gemacht habe, ihm eine Kopfnuss zu geben. Dahingegen habe die Kollegin erklärt, der Privatkläger habe den Beschuldigten nicht bedroht, sondern nur beleidigt, und sie habe keinen „Kopfnussversuch“ gesehen (KG-act. 1, N 6). aa) Der Privatkläger lässt mit diesen Vorbringen unberücksichtigt, dass die beiden befragten Polizisten in den wesentlichen Punkten übereinstimmend schilderten, sie hätten zur Asylunterkunft H.________ ausrücken müssen, weil es dort ein Problem mit einem Bewohner, dem Privatkläger, gegeben habe (U-act. 10.1.001, Zeilen 57–62; U-act. 10.1.002, Zeilen 58–63). Der Privatklä- ger sei alkoholisiert gewesen und laut geworden, habe sich aber für den Trans- port in die Notschlafstelle I.________ in Handschellen legen lassen (U-act. 10.1.001, Zeilen 76–90; U-act. 10.1.002, Zeilen 69–80). Er sei in das Polizeifahrzeug eingestiegen und sei ausfällig geworden (U-act. 10.1.001, Zeilen 91–94; U-act. 10.1.002, Zeilen 81–83). F.________ sei gefahren und der Beschuldigte sei mit dem Privatkläger hinten gesessen (U-act. 10.1.001, Zeilen 95 f.; U-act. 10.1.002, Zeilen 84 f.). Nach der Schilderung von F.________ habe der Privatkläger auf dem ganzen Weg herumgeschrien sowie den Beschuldigten, dessen Familie und sie beleidigt. Sie habe immer wieder in den Rückspiegel geschaut und den Privatkläger „herumhampeln“ gesehen. Der
Kantonsgericht Schwyz 9 Beschuldigte habe den Privatkläger dann gegen die Scheibe gedrückt (U-act. 10.1.002, Zeilen 85–88, 138–140). Damit in den Grundzügen überein- stimmend berichtete der Beschuldigte, der angegurtete Privatkläger habe in seine Richtung kommen wollen, woraufhin er ihn an der Schulter auf seinen Platz zurückgestossen habe, wo dieser eine Zeit lang sitzen geblieben sei, bis dieser ihm eine Kopfnuss habe geben wollen, indem er plötzlich eine Kopfbe- wegung in seine Richtung gemacht habe. Das Ganze sei von verbalen Attacken begleitet worden (U-act. 10.1.001, Zeilen 92–105). Aufgrund dieser Situation und um den nötigen Abstand zu gewinnen, habe er mit seiner linken Hand den Kopf des Privatklägers gehalten und an die andere Fahrzeugseite geführt. In dieser Position seien sie bis nach Biberbrugg ins Gefängnis gefahren (U-act. 10.1.001, Zeilen 96–117). bb) Der vom Privatkläger als Widerspruch gerügte Umstand, dass F.________ keinen „Kopfnussversuch“ gesehen habe (KG-act. 1, N 6; vgl. auch U-act. 10.1.002, Zeilen 198–202), lässt sich durch ihre Position im Polizeifahrzeug auf dem Fahrersitz, von dem sie immer wieder durch den Rück- spiegel auf das Geschehen geschaut habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 85 f. und 198–202), und durch die Kürze eines solchen einmaligen Versuchs plausibel erklären. Abgesehen davon steht der vom Beschuldigten geschilderte „Kopf- nussversuch“ ohne Weiteres im Einklang mit den Angaben von F.________, wonach der Privatkläger aggressiv und unruhig gewesen sei und „herumge- hampelt“ habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 103 f., 166–173 und 198–202). Die vom Privatkläger monierte geringfügige Abweichung der Aussagen des Beschuldig- ten und von F.________ in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem die Polizisten ent- schieden hätten, den Privatkläger ins Gefängnis zu bringen, ist angesichts des- sen, dass es sich dabei lediglich um einen untergeordneten Nebenpunkt han- delt, nicht geeignet, die Übereinstimmung der Aussagen der beiden Polizisten infrage zu stellen. Diese schilderten die Situation entsprechend ihrem jeweiligen Blickwinkel als Fahrerin und Mitfahrer auf dem Rücksitz kongruent, was – ohne
Kantonsgericht Schwyz 10 eine eigentliche Beweiswürdigung vorwegzunehmen – für realitätsbasierte Aus- sagen spricht. Gestützt werden diese Aussagen darüber hinaus durch den Rapport vom 3. Juli 2023 (U-act. 8.1.007), für dessen Inhalt auf die vorstehende E. 2b verwiesen wird. In Anbetracht dieser übereinstimmenden Aussagen so- wie im Hinblick darauf, dass F.________ auf Nachfrage ebenso wie der Be- schuldigte ausdrücklich verneinte, dass der Beschuldigte den Privatkläger ge- schlagen, gewürgt oder ihm mit dem Finger in den Hals gestochen habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 203–217; U-act. 10.1.001, Zeilen 211–218), lassen sich die in der Strafanzeige gemachten Vorwürfe des Privatklägers gegen den Beschuldigten, wonach Letzterer ihn mehrfach geschlagen, gewürgt und ihm wiederholte mit dem Finger in den Hals gestochen haben soll (U-act. 8.1.001, S. 2), nicht anklagegenügend erstellen. Dasselbe gilt für die Behauptung des Privatklägers, er habe währenddessen ihn der Beschuldigte an die Fahrzeug- fensterscheibe gedrückt habe, nicht mehr atmen können (U-act. 8.1.001, S. 2), weil F.________ schilderte, als sich der Privatkläger in dieser Position befunden habe, habe er immer weiter gesprochen und geschrien (U-act. 10.1.002, Zei- len 211–217), was bei Atemnot wohl kaum möglich gewesen wäre. Zudem sagte der Beschuldigte damit kongruent aus, er habe keinen Druck auf den Hals des Privatklägers ausgeübt und dieser habe immer atmen können (U-act. 10.1.001, Zeilen 219–226). Selbst wenn der Privatkläger die aufgrund der Strafanzeige bekannten Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten in seiner beantragten Einvernahme bestätigen würde, läge aufgrund der erwähnten übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten selbst und der Auskunftsper- son F.________ sowie des Rapports vom 3. Juli 2023 in Bezug auf die erwähn- ten Vorwürfe gegen den Beschuldigten kein anklagegenügendes Beweisfunda- ment vor. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den mittlerweile in den USA wohnhaften Privatkläger (vgl. KG-act. 1, N 9) nicht rechtshilfeweise einvernahm.
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b) aa) Des Weiteren ging die Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorste- henden Erwägungen, d.h. auf die übereinstimmenden Aussagen von F.________ sowie des Beschuldigten, zutreffend davon aus, dass der Beschul- digte den Privatkläger, der weiterhin extremen Widerstand geleistet habe, ein paar Minuten gegen die Scheibe gedrückt und ihn angewiesen habe, ruhig zu sein. Obwohl der Beschuldigte bestreite, den Privatkläger gewürgt, geschlagen oder ihm mit den Fingern in den Hals gestochen zu haben, und obschon F.________ ebenfalls keine Handlungen beobachtet habe, die zu einem Schleuder- und Würgetrauma hätten führen können, schloss die Staatsanwalt- schaft nicht aus, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen des Privatklägers zumindest teilweise von diesem Polizeieinsatz stammen würden (angefochtene Verfügung, E. 9). Immerhin bestehen angesichts der Tatsache, dass sich der Privatkläger gemäss eigenen Angaben (U-act. 8.1.001, S. 2) erst zwei Tage nach dem angeblichen Vorfall, am 24. Mai 2023, in ärztliche Untersuchung be- gab (U-act. 8.1.002), aber gewisse Zweifel daran, ob die Halswirbelsäulen-Dis- torsion und das Würgetrauma vom Polizeieinsatz herrühren, zumal er bereits am 23. Mai 2023 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, er aber nicht erklärt, weshalb er sich nicht umgehend in ärztliche Behandlung begab (vgl. U-act. 8.1.001, S. 2). Abgesehen davon konnte bei der Übergabe des Privatklägers an das Gefängnispersonal gemäss Aussage des Beschuldigten bloss eine leicht blutende Kratzwunde am Schädel des Privatklägers festgestellt werden (U-act. 10.1.001, Zeilen 113–117), was sich mit der Aussage von F.________ deckt, die ausschloss, das „etwas Gröberes“ vorgelegen habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 232–244). Ebenso erwähnt der Polizeirapport vom
3. Juli 2023 nur leichte Verletzungen am Kopf des Privatklägers (U-act. 8.1.007). Soweit der Privatkläger im Übrigen behauptet, die bei ihm dia- gnostizierte Radialisparese sei durch die Handschellen verursacht worden (U-act. 8.1.001, S. 2), steht dem entgegen, dass beim Privatkläger laut Spital- bericht vom 29. Mai 2023 bei der Untersuchung vom 24. Mai 2023 noch keine Sensibilitätsstörung bestand und dass diese vielmehr im Zusammenhang mit
Kantonsgericht Schwyz 12 einem Schnitt über dem DIP-Gelenk des Kleinfingers an einem Keramikglas auftrat (U-act. 8.1.003, S. 1) bzw. dass die Beschwerden am ehesten im Rah- men der HWS-Distorsion zu deuten sind (U-act. 8.1.003, S. 2). Selbst wenn die beim Privatkläger dokumentierten Verletzungen aber durch das Handeln des Beschuldigten verursacht worden wären, woran wie dargelegt Zweifel beste- hen, müsste das renitente Verhalten des Privatklägers berücksichtigt werden, der im Polizeiauto trotz Arretierung verbal und körperlich Widerstand leistete und die Anweisungen des Beschuldigten, ruhig auf seinem Platz zu sitzen, nicht befolgte (vgl. vorstehend E. 4a.aa f.). Die Staatsanwaltschaft prüfte insofern zu Recht, ob die allfälligen Körperverletzungen des Privatklägers als im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt erscheinen und diese somit eine Verfahrenseinstel- lung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO nahelegen (vgl. angefochtene Ver- fügung, E. 9; vgl. nachstehend E. 4b.bb). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizeibe- amte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln verhältnismässig ist. Das Handeln des Polizeibeamten muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und er- forderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum ange- strebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 3.3.2; vgl. auch §§ 5 ff. Polizeigesetz [PolG; SRSZ 520.110]). Der Privatkläger stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Gericht beurteilen müsse, ob die durch den Beschuldigten angewandte Ge- walt übermässig und somit strafrechtlich relevant gewesen sei (KG-act. 1, N 7). Wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt, lassen sich die in der Strafan- zeige gemachten Vorwürfe gegen den Beschuldigten, wonach dieser den Pri- vatkläger mehrfach geschlagen, gewürgt, ihm wiederholte mit dem Finger in den Hals gestochen und ihn am Atmen gehindert haben soll (U-act. 8.1.001, S. 2), nicht anklagegenügend erstellen. Die vom Beschuldigten angewandte
Kantonsgericht Schwyz 13 Gewalt beschränkte sich insofern darauf, dass er den alkoholisierten Privatklä- ger im Polizeifahrzeug aufgrund dessen Widerstands gegen die Fahrzeugfens- terscheibe drückte (vgl. vorstehend E. 2b), was sich dieser, wie die Staatsan- waltschaft zu Recht feststellte, seinem eigenen renitenten Verhalten zuzu- schreiben hat. Gemäss § 20 Abs. 1 PolG darf die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Als Zwangsmittel im Sinne dieser Bestim- mung kann u.a. körperliche Gewalt eingesetzt werden (§ 45 Abs. 1 Polizeiver- ordnung [SRSZ 520.111]). Das beschriebene Handeln des Beschuldigten war aufgrund des aggressiven und unruhigen Verhaltens des Privatklägers sowie des vorangegangenen Kopfnussversuchs zur Beruhigung der Situation, zur Ausführung der polizeilichen Arbeit (vgl. §§ 17 ff. PolG) und zur Abwendung ei- nes Risikos für Leib und Leben des Beschuldigten sowohl geeignet als auch erforderlich. Mildere Mittel (bzw. eine mildere Gewaltanwendung als das Drü- cken an die Fensterscheibe) sind in Anbetracht dessen, dass sich der Privat- kläger aggressiv verhielt, und aufgrund der weiteren Umstände (Widerstand des Privatklägers während einer Autofahrt) nicht erkennbar. Darüber hinaus stünde einer (allfälligen) Beeinträchtigung des Rechtsguts von Leib und Leben des Privatklägers eine abzuwendende Verletzung desselben Rechtsguts in mindes- tens demselben Umfang des Beschuldigten gegenüber, womit dessen Handeln auch als verhältnismässig i.e.S. zu beurteilen ist. Für einen missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch den Beschuldigten als Polizisten bestehen so- mit keine Anhaltspunkte und eine allfällige Körperverletzung des Privatklägers wäre im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt. Die Möglichkeit einer Verurtei- lung des Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs sowie (einfacher oder ver- suchter schwerer) Körperverletzung erscheint mithin als weit weniger wahr- scheinlich als ein Freispruch und die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Hinblick auf die erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c StPO zu Recht ein.
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c) Der Privatkläger macht geltend, er habe in seiner Strafanzeige auch die Strafverfolgung wegen Freiheitsberaubung verlangt, worauf die Staatsanwalt- schaft nicht eingegangen sei (KG-act. 1, N 8). Der Strafanzeige liessen sich in Bezug auf die angezeigte Freiheitsberaubung indes keine weiteren Hinweise entnehmen, inwiefern der Privatkläger diesen Tatbestand als erfüllt erachtet ha- ben wollte (vgl. U-act. 8.1.001). Nach § 17 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei Personen etwa dann vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden (lit. a) oder wenn sie wegen ihres Zustands oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die Sicherheit und Ordnung gefährden (lit. b). Wie in E. 4a.aa f. dargelegt, schil- derten die beiden befragten Polizisten in den wesentlichen Punkten überein- stimmend, sie hätten zur Asylunterkunft H.________ ausrücken müssen, weil es dort ein Problem mit dem Privatkläger gebegeben habe, der alkoholisiert ge- wesen und laut geworden sei und der aus diesem Grund in die Notschlafstelle I.________ hätte transportiert werden sollen. Ebenso nannten die beiden Poli- zisten als Grund, weshalb der Privatkläger dann ins Gefängnis nach Biberbrugg gebracht worden sei, sein ausfälliges Verhalten bzw. die Ausnüchterung (U-act. 10.1.001, Zeilen 59–117, 208–210 und 275–284; U-act. 10.1.002, Zeilen 60–89). Das ungebührliche Verhalten des Privatklägers war aufgrund des Polizeirapports vom 3. Juli 2023, mit dem gegen den Privatkläger Anzeige wegen Störung des Polizeidienstes erstattet wurde (U-act. 8.1.007; vgl. vorste- hend E. 2b), denn auch aktenkundig. Folglich erscheinen die Voraussetzungen gemäss § 17 Abs. 1 PolG gegeben, womit der Vorwurf der Freiheitsberaubung gegen den Beschuldigten von vornherein haltlos war. Die Staatsanwaltschaft eröffnete diesbezüglich somit zu Recht kein Strafverfahren (vgl. U-act. 9.1.001) und musste sich insofern in der Einstellungsverfügung hierzu nicht äussern. Weil sich der Privatkläger zu diesem Thema vor der über volle Kognition verfü- genden Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1481/2020 vom 22. März 2021, E. 4.2 und 6B_448/2017 vom 22. Fe- bruar 2018, E. 2.2) frei äussern konnte (vgl. KG-act. 1 und KG-act. 4 ff.) und
Kantonsgericht Schwyz 15 weil eine auf diese Frage beschränkte Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, die zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde, was mit dem Interesse des Privatklägers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre, wäre eine allfällige Verletzung des recht- lichen Gehörs im Übrigen als geheilt zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_816/2023 vom 12. Januar 2024, E. 3.1). Soweit der Privatkläger in seiner Beschwerde geltend macht, die Freiheitsberaubung beziehe sich auf die mindestens 10–15 Minuten dauernde Fixierung im Fahrzeug (KG-act. 1, N 8), ist sodann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4b.bb zu verweisen, die ohne Einschränkung auch für diese Frage gelten. In Bezug auf die beanstan- dete Inhaftierung über Nacht (KG-act. 1, N 8) ist auf § 17 Abs. 3 PolG hinzuwei- sen, wonach die Person nicht länger als notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden darf und sie nach Wegfall des Grundes, spätestens nach 24 Stunden, zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft oder dem Amt für Migra- tion zuzuführen ist, welche Voraussetzung betreffend den im fraglichen Zeit- raum alkoholisierten und ausfälligen Privatkläger als erfüllt zu erachten ist und einer Anklageerhebung entgegensteht.
5. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Privatklägers abzuweisen.
a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem un- terliegenden Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) – unter Vorbehalt der Prüfung der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachstehend E. 5c ff.).
b) Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. In Beschwerdeverfahren betreffend Strafsachen beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00
Kantonsgericht Schwyz 16 (§ 13 lit. d GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Beschuldigte reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzu- setzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Einstellung beschränkte und es sich mithin nicht um eine besonders aufwendige Streitsache handelt, sowie im Hin- blick auf die fünfseitige Beschwerdeantwort (KG-act. 3), ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 800.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST).
c) Der Privatkläger beantragt für das Beschwerdeverfahren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung seiner Rechts- vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (KG-act. 1, Rechtsbegehren- Ziff. 2 und N 9). aa) Am 1. Januar 2024 traten die Änderungen der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO) u.a. betreffend den die unentgeltliche Rechtspflege re- gelnden Art. 136 StPO in Kraft. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechts- mittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die wie die vorliegend angefochtene Nichteinstellungsverfügung vom 21. Juni 2024 nach Inkrafttreten dieses Geset- zes gefällt wurden, neues Recht. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage auf Ge- such ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. c) und die Bestellung eines Rechtsbeistands,
Kantonsgericht Schwyz 17 wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers not- wendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 2 StPO). bb) Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Privatkläger, der sich in der Straf- anzeige gegen den Beschuldigten als Strafkläger konstituierte und als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO gilt (U-act. 3.1.008, E. 4), mit Wirkung ab dem
18. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der folgenden Begründung: Der Privatkläger lebe in den USA und verfüge gemäss eigenen Angaben über kein Vermögen. Seine einzigen monatlichen Einnahmen seien Sozialhilfeleistungen im Umfang von USD 934.00, mit welchem Betrag er seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten müsse. Er verfüge über keine ei- gene Wohnung und wohne aktuell bei seinem Vater. Dementsprechend beur- teilte die Staatsanwaltschaft den Privatkläger als mittellos (U-act. 3.1.008, E. 5). Im Beschwerdeverfahren macht der Privatkläger geltend, er sei mittlerweile aus der Schweiz ausgewiesen worden und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Die entsprechenden Unterlagen zu seiner finanziellen Situation befänden sich in den Akten und seine Mittellosigkeit sollte unbestritten sein, zumal ihm bereits im Untersuchungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei (KG-act. 1, N 9). Angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft den Pri- vatkläger Anfang dieses Jahres als mittellos beurteilte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse in der kurzen Zwischenzeit geändert hätten, gilt der Privatkläger mit Verweis auf die wieder- gegebene, zutreffende staatsanwaltschaftliche Begründung auch im Rechtsmit- telverfahren als mittellos. Seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist aufgrund der dokumentierten Verletzungen des Privatklägers sodann nicht als von vornherein aussichtlos zu bewerten. Weil der Privatkläger angeblich in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit betroffen ist, die Frage der Zuläs- sigkeit der Verfahrenseinstellung tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten
Kantonsgericht Schwyz 18 beinhaltet und der in den USA wohnhafte Privatkläger aufgrund seiner fehlen- den Deutsch- und Verfahrenskenntnisse nicht in der Lage scheint, sich im Be- schwerdeverfahren selbst zurechtzufinden, ist – wie bereits im Untersuchungs- verfahren (U-act. 3.1.008, E. 6) – die Notwendigkeit einer Rechtsverbeistän- dung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zu bejahen (vgl. Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 136 StPO N 10 f.). Somit ist dem Privat- kläger auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Werden die Verfahrenskosten der Privatkläger- schaft auferlegt, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ist die Be- zahlung dieser Kosten ganz oder teilweise erlassen, unter Vorbehalt einer all- fälligen Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO analog; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 138 StPO N 2b). cc) In Strafsachen beträgt das Honorar für Beschwerden vor dem Kantons- gericht Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzuset- zen ist (vgl. vorstehend E. 5b). In Berücksichtigung, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Einstellung beschränkte und es sich mithin nicht um eine besonders aufwendige Streitsache handelt, sowie im Hin- blick auf die achtseitige Beschwerde (KG-act. 1), ist die Entschädigung ermes- sensweise auf pauschal Fr. 1’000.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST);- beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Dem Privatkläger wird im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin B.________ als seine unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Privatkläger auferlegt und einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Privatklägers (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog).
4. Rechtsanwältin B.________ wird für das Beschwerdeverfahren einstwei- len aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Privatklägers (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).
5. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledi- gung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer
Kantonsgericht Schwyz 20 Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 27. Dezember 2024 amu